Auftrag und Zweck
Der Zweck unserer Stiftung ist im Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 20. Februar 1991 festgelegt. Die Stiftung führt ein Heim, welches die persönliche, schulische, berufliche und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördert, ungeachtet ihrer Staatszugehörigkeit oder Konfession.
Im geschlossenen, halboffenen oder offenen Rahmen führt sie Massnahmen im Auftrage jugendstrafrechtlicher oder zivilrechtlicher Behörden durch.
Unsere Tätigkeit stützt sich auf:
die Vorgaben in der Stiftungsurkunde vom 20. Februar 1991
die Empfehlungen des Europarates „Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006“
die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesamtes für Justiz
die Vorgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
– zu fachlichen Themen wie z.B. „Struktur“ und „Qualität“
– zu finanziellen Themen „Leistungsvertrag“





