Der Jugend verpflichtet.

Die Einweisung von Jugendlichen in die Viktoria-Stiftung Richigen bedarf einer behördlichen Verfügung mit integrierter Rechtsmittelbelehrung.

Strafrechtlich Einweisung

Strafrechtliche Einweisungen richten sich nach den Artikeln und Kapitel 3 des Jugendstrafgesetzes JstG.

Zivilrechtliche Einweisung
Bei Einweisungen gestützt auf das Zivilrecht ist zwingend ein Beschluss lautend auf fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 314 a ZGB) notwendig; in der Regel verbunden mit einem Beschluss betreffend Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB). Diese Verfügungsgrundlage gilt für alle Wohngruppen. Die Verfügung muss beim Eintritt der Jugendlichen vorliegen.

Jugendheim der
Viktoria-Stiftung Richigen

Richigengrabenweg 202
CH-3078 Richigen
Tel. 031 838 77 77
Fax 031 838 77 78

 

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