Rechtliche Voraussetzungen
Die Einweisung von Jugendlichen in die Viktoria-Stiftung Richigen bedarf einer behördlichen Verfügung mit integrierter Rechtsmittelbelehrung.
Strafrechtlich Einweisung
Strafrechtliche Einweisungen richten sich nach den Artikeln und Kapitel 3 des Jugendstrafgesetzes JstG.
Zivilrechtliche Einweisung
Bei Einweisungen gestützt auf das Zivilrecht ist zwingend ein Beschluss lautend auf fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 314 a ZGB) notwendig; in der Regel verbunden mit einem Beschluss betreffend Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB). Diese Verfügungsgrundlage gilt für alle Wohngruppen. Die Verfügung muss beim Eintritt der Jugendlichen vorliegen.





